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Kosten & Krankenkasse

Festzuschuss für Zahnersatz und Bonusheft: Was sich 2027 ändert

Die gesetzliche Krankenkasse zahlt zum Zahnersatz einen festen Zuschuss. Wie hoch er ist, hängt vom Befund und von Ihrem Bonusheft ab. Für Heil- und Kostenpläne, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, sinken die Prozentsätze.

Kurz gesagt

Bis Ende 2026 deckt der Festzuschuss nach § 55 SGB V 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung, mit fünf Jahren lückenlosem Bonusheft 70 und mit zehn Jahren 75 Prozent. Das im Bundesgesetzblatt verkündete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz senkt diese Werte für Festzuschüsse, die ab dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, auf 50, 60 und 65 Prozent. Entscheidend ist das Datum der Bewilligung des Heil- und Kostenplans; fragen Sie Ihre Krankenkasse nach dem aktuellen Stand.

Wer gesetzlich versichert ist, bekommt zu Kronen, Brücken und Prothesen einen Zuschuss der Krankenkasse. Dieser Festzuschuss ist seit Jahren ein fester Baustein in jeder Kostenrechnung. Zum 1. Januar 2027 ändert sich die Höhe. In diesem Artikel erklären wir, wie der Zuschuss berechnet wird, was das Bonusheft damit zu tun hat, was sich ändert und was das für Ihre Planung bedeutet, egal ob Sie sich in Deutschland oder bei uns in Antalya behandeln lassen.

Wie der Festzuschuss funktioniert

Der Festzuschuss ist kein Prozentsatz Ihrer Rechnung. Er richtet sich nach Ihrem Befund, also danach, welche Zähne fehlen oder ersetzt werden müssen. Für jeden Befund ist eine Regelversorgung festgelegt, eine Standardbehandlung, und dazu ein Durchschnittsbetrag. Der Gemeinsame Bundesausschuss setzt diese Beträge jedes Jahr neu fest. Die KZBV spricht von einem Katalog mit etwa 50 Einzelbefunden.

Der Zuschuss ist ein Anteil dieses Durchschnittsbetrags. Er bleibt gleich, egal welche Versorgung Sie wählen. Wählen Sie eine aufwendigere Lösung, etwa Vollkeramik statt Metall oder ein Implantat statt einer Brücke, bekommen Sie denselben Zuschuss und tragen die Mehrkosten selbst.

Behandlerin zeigt auf eine Zahnfarbe in der Farbskala
Die Zahnfarbe wird an der Farbskala ausgewählt.

Die Prozentsätze bis Ende 2026

§ 55 Abs. 1 SGB V legt in der derzeit geltenden Fassung fest:

  • 60 Prozent der Kosten der Regelversorgung als Grundbetrag,
  • 70 Prozent, wenn Sie in den letzten fünf Jahren vor Behandlungsbeginn regelmäßig zur Untersuchung waren und Ihre Zähne erkennbar pflegen,
  • 75 Prozent, wenn Sie das in den letzten zehn Kalenderjahren ohne Unterbrechung nachweisen können.

Die Verbraucherzentrale nennt ein Beispiel mit den Werten für 2026: Für eine Brücke, die einen fehlenden Seitenzahn ersetzt, sind für die Regelversorgung 921,60 Euro angesetzt. Ohne Bonus zahlt die Kasse davon 552,96 Euro, mit vollem Bonus 691,20 Euro. Bei einer metallischen Vollkrone im Seitenzahnbereich sind es 398,39 Euro Gesamtkosten, davon 239,03 Euro Zuschuss ohne und 298,79 Euro mit vollem Bonus.

Zahnärztliche Kontrolluntersuchung in einem Behandlungszimmer
Eine Kontrolle pro Kalenderjahr: Das ist die Grundlage für den Bonus.

Was sich ab dem 1. Januar 2027 ändert

Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 228). Es ändert § 55 SGB V. Nach Artikel 8 des Gesetzes tritt diese Änderung am 1. Januar 2027 in Kraft. Die neuen Werte laut Gesetzestext:

StufeBewilligung bis 31.12.2026Bewilligung ab 1.1.2027
Ohne Bonus60 %50 %
Bonusheft 5 Jahre70 %60 %
Bonusheft 10 Jahre75 %65 %

Wichtig ist der neue Absatz 6: Für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse gelten die bisherigen Regeln. Es kommt also auf das Datum an, an dem die Krankenkasse Ihren Heil- und Kostenplan genehmigt, nicht auf den Tag der Behandlung. Darauf weist auch ein Bericht in ZWP online vom Oktober 2026 hin.

Ein Rechenbeispiel aus demselben Bericht: Bei einer Seitenzahnkrone mit 400 Euro Regelversorgung und ohne Bonusheft sinkt der Zuschuss von 240 auf 200 Euro. Je größer die Versorgung, desto größer der Unterschied.

Bitte prüfen: Wir sind eine Zahnklinik und keine Rechtsberatung. Wir haben den Gesetzestext gelesen, aber die Anwendung im Einzelfall entscheidet Ihre Krankenkasse. Fragen Sie dort nach dem aktuellen Stand, bevor Sie auf ein Datum hin planen.

Das Bonusheft: Was genau zählt?

Das Bonusheft gibt es seit 1989. Jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse hat Anspruch darauf, auch mitversicherte Familienangehörige. Die Regeln aus § 55 Abs. 1 SGB V und den Erklärungen der KZBV:

  • Erwachsene ab 18 Jahren müssen sich mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zahnärztlich untersuchen lassen. Kinder und Jugendliche zweimal im Jahr.
  • Lückenlos. Für die erste Bonusstufe zählen die letzten fünf Jahre, für die zweite die letzten zehn Kalenderjahre vor Beginn der Behandlung.
  • Eine Ausnahme bei zehn Jahren. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kasse eine einmalige Unterbrechung akzeptieren. Die KZBV verweist dazu auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2026 (B 1 KR 22/25 R): Es ist egal, in welchem Jahr die Lücke liegt.
  • Das Jahr 2020 zählt nicht als Lücke, wegen der Kontaktbeschränkungen in der Pandemie.
  • Zahnpflege. Der Bonus entfällt, wenn der Zustand Ihres Gebisses regelmäßige Zahnpflege nicht erkennen lässt.

Laut ZWP-Bericht gibt es inzwischen auch das elektronische Zahnbonusheft in der elektronischen Patientenakte. Fehlende Stempel lassen sich mitunter nachtragen, wenn die Praxis die Termine in ihren Unterlagen belegen kann. Fragen Sie in Ihrer Praxis.

Was das für Ihre Planung bedeutet

Wenn Sie in Deutschland Zahnersatz brauchen und die Kasse einen Zuschuss zahlt, ist das Bewilligungsdatum jetzt eine echte Größe. Ein paar praktische Gedanken:

  1. Nicht überstürzen. Zahnersatz ist eine medizinische Entscheidung. Ein paar Euro Zuschuss sind kein guter Grund, eine Behandlung zu beginnen, die nicht gut geplant ist.
  2. Die Sechs-Monats-Frist beachten. Die Genehmigung gilt in der Regel ein halbes Jahr. In dieser Zeit muss der Zahnersatz eingesetzt sein.
  3. Bonusheft prüfen. Ob Sie 60, 70 oder 75 Prozent bekommen, macht oft mehr aus als die Gesetzesänderung. Suchen Sie Ihr Heft heraus und lassen Sie Lücken klären.
  4. Zweitmeinung nutzen. Die Patientenberatungsstellen der Zahnärzteschaft prüfen einen Heil- und Kostenplan kostenlos. Wie der Plan aufgebaut ist, erklärt unser Artikel Heil- und Kostenplan verstehen.

Und wenn Sie eine Behandlung in der Türkei überlegen?

Für eine Behandlung bei uns in Antalya ändert die Reform wenig, weil die gesetzliche Kasse dafür in der Regel ohnehin keinen Festzuschuss zahlt. Die Türkei ist weder EU- noch EWR-Staat. Nach § 18 SGB V zahlt die Kasse außerhalb von EU und EWR geplante Behandlungen nur, wenn sie ausschließlich dort möglich sind, und bei vorübergehenden Aufenthalten nicht, wenn Sie gerade zur Behandlung reisen.

Indirekt kann die Reform trotzdem eine Rolle spielen: Wenn der Kassenanteil in Deutschland sinkt, steigt Ihr Eigenanteil dort. Für einen fairen Vergleich legen Sie den deutschen Eigenanteil neben unseren Preis plus Flug und Nebenkosten. Wie das geht, zeigt unser Kostenvergleich Deutschland und Türkei. Bei einer einfachen Regelversorgung mit vollem Bonus kann Deutschland günstiger sein. Bei Implantaten, die als andersartige Versorgung nur den Zuschuss der Brücke bekommen, sieht die Rechnung oft anders aus.

Unsere Preise stehen auf der Seite Preise: zum Beispiel £300 (ca. 360 €) pro Implantat oder £150 (ca. 180 €) pro Zirkonkrone. Wir legen sie in britischen Pfund fest; der Euro-Betrag ist ein Richtwert nach dem EZB-Kurs vom 23. Oktober 2026. Möchten Sie Ihren deutschen Plan mit einem Plan von uns vergleichen? Öndi, unser deutschsprachiger Patientenkoordinator, hilft Ihnen dabei. Schreiben Sie uns über das Kontaktformular.

Häufige Fragen

Gilt der alte Festzuschuss, wenn mein Plan 2026 genehmigt wird und die Behandlung 2027 stattfindet?

Laut dem neuen § 55 Abs. 6 SGB V gelten für alle vor dem 1. Januar 2027 bewilligten Festzuschüsse die bisherigen Regeln. Beachten Sie aber, dass die Genehmigung in der Regel nur ein halbes Jahr gilt. Lassen Sie sich die Rechtslage für Ihren Fall von Ihrer Krankenkasse bestätigen.

Wie oft muss ich für das Bonusheft zum Zahnarzt?

Erwachsene müssen sich mindestens einmal in jedem Kalenderjahr zahnärztlich untersuchen lassen. Für 70 Prozent (ab 2027: 60 Prozent) zählen die letzten fünf Jahre vor Behandlungsbeginn, für 75 Prozent (ab 2027: 65 Prozent) die letzten zehn Kalenderjahre ohne Unterbrechung.

Was passiert, wenn ich ein Jahr verpasst habe?

Für die höchste Stufe kann die Krankenkasse in begründeten Ausnahmefällen eine einmalige Unterbrechung im Zehn-Jahres-Zeitraum akzeptieren. Ein fehlender Termin im Jahr 2020 schadet laut Gesetz nicht. Sprechen Sie Ihre Kasse an und nennen Sie den Grund.

Gibt es ein elektronisches Bonusheft?

Ja, es gibt ein elektronisches Zahnbonusheft als Teil der elektronischen Patientenakte. Fragen Sie in Ihrer Zahnarztpraxis, wie Sie Ihr Papierheft übertragen können.

Bekomme ich den Festzuschuss auch für eine Behandlung in der Türkei?

In der Regel nicht. Die Türkei gehört nicht zu EU oder EWR, und § 18 SGB V sieht für geplante Behandlungen, für die Sie eigens ins Ausland reisen, keine Kostenübernahme vor. Ihr Bonusheft bleibt aber wertvoll für künftigen Zahnersatz in Deutschland. Details auf unserer Seite Krankenkasse.

Quellen

  1. § 55 SGB V in der bis 31.12.2026 geltenden Fassung
  2. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026
  3. Bundesgesundheitsministerium: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
  4. KZBV: Festzuschuss und Eigenanteil
  5. KZBV: Bonusheft
  6. Verbraucherzentrale: Zahnersatz, wie viel übernimmt die gesetzliche Krankenkasse?
  7. ZWP online: Zahnersatz geht bald stärker ins Geld (02.10.2026)
  8. § 18 SGB V: Behandlung außerhalb von EU und EWR

Geprüft im Oktober 2026. Wo wir als Klinik unsere eigene Sicht wiedergeben, sagen wir das.

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