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Krankenkasse & Versicherung

Krankenkasse und Zahnersatz im Ausland: was gilt für die Türkei?

Ehrlich gesagt: Die gesetzliche Krankenkasse zahlt eine geplante Zahnbehandlung in der Türkei in der Regel nicht. Hier erklären wir, warum, und was Sie trotzdem tun können.

Kurz gesagt

Für eine geplante Zahnbehandlung in der Türkei zahlt die gesetzliche Krankenkasse in der Regel nichts, auch keinen Festzuschuss. Die Türkei gehört nicht zur EU, und § 18 SGB V schließt eine Kostenübernahme aus, wenn Sie gerade zur Behandlung dorthin reisen. Eine private Zahnzusatzversicherung kann je nach Tarif einen Teil erstatten; fragen Sie vorher schriftlich nach.

Die Rechtslage in drei Sätzen

Bei Zahnersatz in Deutschland zahlt die gesetzliche Krankenkasse einen Festzuschuss (§ 55 SGB V). In einem EU- oder EWR-Staat bekommen Sie diesen Festzuschuss ebenfalls, wenn die Kasse Ihren Heil- und Kostenplan vorher genehmigt hat. Die Türkei gehört weder zur EU noch zum EWR, und dort gilt § 18 SGB V: Für eine geplante Behandlung, für die Sie eigens anreisen, zahlt die Kasse in der Regel nichts.

Wir schreiben das so deutlich, weil im Internet manchmal etwas anderes zu lesen ist. Wenn Ihnen jemand verspricht, die Krankenkasse zahle Ihre Implantate in der Türkei, fragen Sie bei Ihrer Kasse nach, bevor Sie buchen.

Was § 18 SGB V genau sagt

§ 18 SGB V regelt Behandlungen außerhalb der EU und des EWR. Die Kasse kann die Kosten danach nur übernehmen, wenn eine dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung nur im Ausland möglich ist (Absatz 1). Das trifft auf Implantate, Kronen oder Brücken nicht zu, denn diese gibt es auch in Deutschland. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der EU kann die Kasse unter Umständen eine unaufschiebbare Behandlung bezahlen, aber ausdrücklich nicht, wenn Sie gerade zur Behandlung ins Ausland gereist sind (Absatz 3).

Die Techniker Krankenkasse schreibt auf ihrer Seite zu Reisen außerhalb Europas ebenfalls, dass sie die Kosten einer gezielten Behandlung in der Türkei nicht übernehmen kann.

Das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei

Zwischen Deutschland und der Türkei gibt es ein Sozialversicherungsabkommen. Es hilft, wenn Sie während eines Aufenthalts akut krank werden, zum Beispiel bei Zahnschmerzen im Urlaub. Dafür stellt Ihre Kasse auf Anfrage einen Anspruchsnachweis aus (Formular A/T 11, auf türkischer Seite T/A 11). Eine geplante Zahnbehandlung deckt das Abkommen nicht.

Unser Rat: Fragen Sie Ihre Kasse vor der Reise trotzdem nach dem Formular, und schließen Sie eine private Auslandsreise-Krankenversicherung mit Rücktransport ab. Beides empfiehlt auch das Auswärtige Amt. Mehr dazu auf der Seite Anreise, Hotel und Transfer.

Heil- und Kostenplan: wozu er trotzdem nützt

Der Heil- und Kostenplan (HKP) ist der Kostenplan Ihres Zahnarztes in Deutschland, den die Kasse vor Beginn der Behandlung prüft und genehmigt. Für eine Behandlung in der Türkei bringt er Ihnen keinen Zuschuss. Er ist aber das beste Werkzeug für einen ehrlichen Preisvergleich, denn darauf stehen:

  • der Befund, also welche Zähne fehlen oder ersetzt werden müssen
  • die geschätzten Gesamtkosten in Deutschland
  • der Festzuschuss, den Ihre Kasse in Deutschland zahlen würde
  • Ihr Eigenanteil

Legen Sie diesen Plan neben unseren kostenlosen schriftlichen Plan. Wie das geht, erklärt unser Ratgeber Heil- und Kostenplan verstehen.

Festzuschuss, Bonusheft und Härtefall

Damit Sie wissen, worauf Sie in Deutschland verzichten, hier die aktuellen Regeln nach § 55 SGB V:

SituationFestzuschuss (Anteil an der Regelversorgung)
ohne Bonus60 Prozent
Bonusheft 5 Jahre lückenlos70 Prozent
Bonusheft 10 Jahre lückenlos75 Prozent
Härtefall (geringes Einkommen)bis zu 100 Prozent der Regelversorgung

Der Festzuschuss richtet sich nach dem Befund und den Kosten der Regelversorgung, nicht nach dem, was Sie tatsächlich wählen. Das Implantat selbst ist nach § 28 SGB V keine Kassenleistung, außer in seltenen Ausnahmefällen. Bezuschusst wird die Krone oder Brücke darauf.

Ab 1. Januar 2027 sinken die Festzuschüsse: Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 228) senkt die Festzuschüsse auf 50 Prozent, mit fünf Jahren Bonusheft auf 60 und mit zehn Jahren auf 65 Prozent. Für alle Festzuschüsse, die vor dem 1. Januar 2027 bewilligt werden, gelten noch die bisherigen Sätze (60/70/75 Prozent); entscheidend ist das Datum der Bewilligung des Heil- und Kostenplans. Was das für Ihren Fall bedeutet, sagt Ihnen Ihre Krankenkasse.

Führen Sie Ihr Bonusheft auch nach einer Behandlung bei uns weiter. Wenn Sie später in Deutschland Zahnersatz brauchen, zählt jedes lückenlose Jahr. Mehr in unserem Ratgeber Festzuschuss, Bonusheft und 2027 und zur Härtefallregelung.

Private Zahnzusatzversicherung: was Sie fragen sollten

Eine private Zahnzusatzversicherung ist die einzige Versicherung, die bei einer geplanten Behandlung in der Türkei realistisch etwas erstatten kann. Ob sie das tut, steht in Ihren Versicherungsbedingungen. Fragen Sie schriftlich, bevor Sie buchen:

  • Erstattet mein Tarif Behandlungen außerhalb der EU, ausdrücklich in der Türkei?
  • Gilt die Erstattung für Implantate, Kronen und Knochenaufbau gleichermaßen?
  • Gibt es Wartezeiten oder Höchstbeträge in den ersten Versicherungsjahren?
  • Muss ich vorher einen Kostenplan einreichen, und genügt dafür unser schriftlicher Plan?
  • Akzeptieren Sie eine Rechnung auf Englisch, oder brauchen Sie eine Übersetzung?
  • Wird der Betrag in Pfund zum Kurs des Zahlungstags umgerechnet?

Lassen Sie sich die Antwort schriftlich geben. Mehr dazu in unserem Ratgeber Zahnzusatzversicherung und Behandlung im Ausland.

Welche Unterlagen Sie von uns bekommen

  • vor der Reise: einen schriftlichen Behandlungsplan mit allen Positionen und Preisen
  • nach der Behandlung: eine aufgeschlüsselte Rechnung mit jeder Leistung, auf Wunsch auf Englisch
  • bei Implantaten: einen Implantatpass mit Marke der Implantate sowie Kopien Ihrer Röntgenbilder und Aufnahmen

Die Verbraucherzentrale rät bei Behandlungen im Ausland zu einer detaillierten Rechnung und einer Zahlungsquittung. Eine deutsche Rechnung können wir Ihnen nicht zusagen. Klären Sie deshalb vorher, ob Ihre Versicherung eine englische Rechnung annimmt.

Österreich und Schweiz

Schweiz: Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung nach KVG) übernimmt zahnärztliche Behandlungen laut Bundesamt für Gesundheit grundsätzlich nicht. Ausnahmen gibt es nur bei schweren, nicht vermeidbaren Erkrankungen des Kausystems, bei bestimmten schweren Allgemeinerkrankungen oder nach Unfällen. Gewöhnliche Zahnbehandlungen deckt höchstens eine freiwillige Zusatzversicherung.

Österreich: Die Regeln der österreichischen Krankenversicherungsträger unterscheiden sich von den deutschen. Eine verlässliche amtliche Quelle speziell zu Zahnersatz in der Türkei haben wir nicht gefunden. Fragen Sie deshalb Ihren Versicherungsträger (zum Beispiel ÖGK, SVS oder BVAEB) vor der Reise schriftlich.

Steuer

Krankheitskosten, auch für Zahnersatz, können in Deutschland nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. Wie das bei einer Behandlung im Ausland gehandhabt wird, klären Sie bitte mit Ihrem Steuerberater. Mehr im Ratgeber Zahnersatz steuerlich absetzen.

Checkliste vor der Buchung

  1. Heil- und Kostenplan beim Zahnarzt in Deutschland erstellen lassen, als Vergleich.
  2. Bei der Krankenkasse schriftlich fragen, ob sie etwas übernimmt (die Antwort wird in der Regel nein lauten).
  3. Bei der Zahnzusatzversicherung schriftlich fragen, ob und wie viel sie für eine Behandlung in der Türkei erstattet.
  4. Kostenlosen schriftlichen Plan bei uns anfordern.
  5. Formular A/T 11 bei der Kasse anfordern und eine Auslandsreise-Krankenversicherung abschließen.
  6. Mit Ihrem Zahnarzt zu Hause klären, ob er die Nachsorge übernimmt und was sie kostet.
  7. Bonusheft mitnehmen und weiterführen.

Fragen dazu beantwortet Öndi, unser deutschsprachiger Patientenkoordinator, per WhatsApp. Eine Rechtsberatung können wir nicht geben; verbindlich ist die Auskunft Ihrer Kasse oder Versicherung.

Häufige Fragen

Bekomme ich den Festzuschuss, wenn ich vorher einen Heil- und Kostenplan einreiche?

Für EU- und EWR-Staaten ja, wenn die Kasse den Plan vorher genehmigt hat. Die Türkei gehört nicht dazu. Für eine geplante Behandlung dort sieht § 18 SGB V in der Regel keine Kostenübernahme vor. Fragen Sie trotzdem schriftlich bei Ihrer Kasse nach, dann haben Sie eine klare Antwort.

Gilt das Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei nicht für Zahnersatz?

Nein. Das Abkommen zwischen Deutschland und der Türkei deckt unaufschiebbare Behandlungen während eines Aufenthalts, zum Beispiel bei akuten Schmerzen im Urlaub. Eine geplante Behandlung, für die Sie eigens anreisen, fällt nicht darunter.

Lohnt es sich, das Bonusheft weiterzuführen?

Ja. Wenn Sie später in Deutschland Zahnersatz brauchen, erhöht ein lückenlos geführtes Bonusheft den Festzuschuss. Lassen Sie die jährliche Kontrolle also auch nach einer Behandlung bei uns weiter in Deutschland eintragen.

Zahlt meine Zahnzusatzversicherung die Behandlung in Antalya?

Das hängt allein von Ihrem Tarif ab. Manche Tarife erstatten auch Behandlungen außerhalb der EU, andere nicht. Lassen Sie sich die Erstattung vor der Reise schriftlich bestätigen und fragen Sie, welche Unterlagen die Versicherung braucht.

In welcher Sprache bekomme ich die Rechnung?

Sie erhalten eine aufgeschlüsselte Rechnung mit allen Positionen, auf Wunsch auf Englisch. Fragen Sie Ihre Versicherung vorher, ob sie eine englische Rechnung akzeptiert oder eine Übersetzung verlangt.

Kann ich die Kosten von der Steuer absetzen?

Krankheitskosten können nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit sie Ihre zumutbare Belastung übersteigen. Ob das in Ihrem Fall gilt, klären Sie mit Ihrem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

Quellen

  1. Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228: GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
  2. § 18 SGB V: Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb der EU und des EWR
  3. § 55 SGB V: Festzuschüsse, Bonus und Härtefall
  4. § 28 SGB V: Implantate nur bei Ausnahmeindikationen
  5. Verbraucherzentrale: Zahnersatz im Ausland, darauf sollten Sie achten
  6. Techniker Krankenkasse: Leistungsanspruch außerhalb Europas (Türkei)
  7. ZWP online: Zahnersatz geht bald stärker ins Geld (Bericht zu den Festzuschüssen ab 2027)
  8. KZBV: Informationen zum Zahnersatz
  9. Bundesamt für Gesundheit (Schweiz): Zahnärztliche Behandlung
  10. § 33 EStG: Außergewöhnliche Belastungen

Geprüft im Oktober 2026. Wo wir als Klinik unsere eigene Sicht wiedergeben, sagen wir das.

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Schicken Sie uns ein paar Fotos Ihrer Zähne oder ein aktuelles Röntgenbild. Eine Zahnärztin oder ein Zahnarzt sieht es sich an, und Sie erhalten einen Plan mit allen Positionen, bevor Sie etwas buchen.

Öndi, Patientenkoordinator

Fragen auf Deutsch? Öndi, unser deutschsprachiger Patientenkoordinator, antwortet Ihnen. WhatsApp +90 539 704 50 01

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